(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden, derzeitigen und künftigen Forderungen von STUDIO ROUX77 gegenüber dem Kunden aus dem zwischen den Vertragspartner bestehendem Auftragsverhältnis.
(2) Die von STUDIO ROUX77 hergestellten Produkte, insbesondere Filme, Videokassetten und Datenträger jeglicher Art, bleiben bis zur voll- ständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von STUDIO ROUX77. Die von STUDIO ROUX77 hergestellten Produkte sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretenden, vom Eigentumsvorbehalt erfassten Produkte werden nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für STUDIO ROUX77.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von STUDIO ROUX77 als Hersteller erfolgt und der Kunde unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Ware im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Kunden eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an STUDIO ROUX77. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, STUDIO ROUX77 anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Kunden an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an STUDIO ROUX77 ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. STUDIO ROUX77 ermächtigt den Kunden widerruflich, die an STUDIO ROUX77 abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. STUDIO ROUX77 darf diese Einziehungsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von STUDIO ROUX77 hinweisen und STUDIO ROUX77 hierüber informieren, um die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, STUDIO ROUX77 die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber STUDIO ROUX77.
(8) STUDIO ROUX77 wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen des Kunden freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
(9) Tritt STUDIO ROUX77 bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist STUDIO ROUX77 berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.